Lizenzbedingungen der Sellmore GmbH (Stand 02/2024)

1. Vertragsgegenstand

Die Sellmore GmbH (nachfolgend „Sellmore“ genannt) räumt dem Lizenznehmer (nachfolgend „Anwender“) das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und auf die Vertragslaufzeit befristete Recht ein, die lizenzierte Software nebst Dokumentation gemäß den nachfolgenden Lizenzbedingungen zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte werden nicht eingeräumt. Gegenstand des Vertrags ist die Software in der bei Vertragsschluss allgemein von Sellmore herausgegebenen Version. Programmerweiterungen, -anpassung oder -änderungen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rechteeinräumung. Der konkrete Leistungsumfang der lizenzierten Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot. Der Anwender hat keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten oder Programmerweiterungen der Software. Sellmore behält sich Änderungen an bestehenden Funktionalitäten in der fortentwickelten Version vor. Bei einem Wegfall von wesentlichen Kernfunktionalitäten der Software ist der Anwender zur außerordentlichen Kündigung dieses Nutzungsvertrages berechtigt, soweit Sellmore ihm nicht eine Nutzung einer Version mit den wegfallenden Funktionalitäten ermöglicht.

Die genannten Nutzungsrechte werden dem Anwender unter den aufschiebenden Bedingungen erteilt, dass er (a) die fälligen Lizenzgebühren vollständig und fristgerecht entrichtet und (b) sich vor der ersten Nutzung der Software bei Sellmore als Endkunde registrieren lässt. Darüber hinaus bietet Sellmore weitere Leistungen als zusätzlichen kostenpflichtigen Service an, wie etwa Hotline-Support.

2. Nutzungsrechte des Anwenders

2.1 Die Nutzung der Software ist nur für eigene Zwecke gestattet. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an Dritte, einschließlich Miete, die Einräumung von Unterlizenzen sowie die Bereitstellung der Software als Dienstleistung für Dritte sind nicht gestattet. Der Anwender ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Sellmore berechtigt, die Software durch Dritte (Dienstleister) für sich betreiben zu lassen. Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software zu übersetzen, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise zu ändern, zu dekompilieren, zu reverse-engineeren oder zu disassemblieren.

2.2 Der Anwender hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten und Passwörter gegen unbefugten Zugriff Dritter zu sichern und vertraulich zu behandeln. Der Anwender haftet für die missbräuchliche Nutzung seiner Zugangsdaten bei Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtungen.

2.3 Dem Anwender ist es untersagt, Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen und/ oder in der Software enthaltene Eigentumsangaben zu verändern.

3. Serviceleistungen

3.1 Eine vertraglich vereinbarte Softwarewartung beinhaltet folgende Leistungen:

3.1.1 Im Rahmen der Softwarewartung werden der Erhalt der Betriebsfähigkeit der Lösung unterstützt sowie produktspezifische Updates, Releases und Patches bereitgestellt.
3.1.2 Die Bereitstellung der produktspezifischen Updates, Releases und Patches erfolgt ausschließlich mittels Downloads oder unmittelbar über die Software selbst.
3.1.3 Die Annahme von Fehlermeldungen und Beseitigung von Fehlern der unterstützten Software im Rahmen des Update-Services oder durch zur Verfügung stellen von Workarounds oder allgemein freigegebenen Informationen zur Fehlerbehebung ("Service Packs");
3.1.4 Anpassung des jeweils aktuellen Wartungsstandes der unterstützten Software an während der Vertragslaufzeit wirksam werdende Änderungen zwingender gesetzlicher Vorschriften. Dies gilt nicht für branchenspezifische Anforderungen, soweit sie nicht ausdrücklich im Funktionsumfang der Software enthalten sind.
3.1.5 Sellmore bestimmt den Inhalt von Updates und Service Packs nach eigenem Ermessen.

3.2 Andere als die in diesen Bedingungen genannten Leistungen, wie z.B. Schulungen, Einweisungen, Installationen, individuelle Anpassungen, Überprüfung von Datensicherungen, Überprüfung oder Installation von Drittprogrammen, Datenbankabfragen, Reports, Schnelländerungen, Serverkonfiguration, Systemadministration und Vor-Ort-Support, sind nicht Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung. Derartige Leistungen erbringt Sellmore im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt.

4. Registrierung des Anwenders als Endkunde bei Sellmore

Bedingung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software ist die vorherige Registrierung des Anwenders als Endkunde bei Sellmore. Dies erfordert die Zurverfügungstellung und Erfassung von Kundenstammdaten. Für die Nutzung der Software im Cloudumfeld ist zudem die Anlage eines webbasierten Nutzerkontos erforderlich.

5. Test- und Demoversion

5.1 Sellmore behält sich vor, zu Test- oder Demozwecken bereitgestellte Lösungen mit einer Laufzeitbeschränkung zu versehen, so dass sie nach Ablauf der vereinbarten Testdauer nicht mehr einsatzfähig sind. Der Anwender kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten.
5.2 Test- und Demoversionen dürfen ausschließlich zu den vereinbarten Test- und Demonstrationszwecken für die vereinbarte Testdauer und Anzahl der Testnutzer genutzt werden. Der Test darf nicht in einem operativen Umfeld stattfinden.

6. Pflichten des Anwenders

6.1 Der Anwender ist für die Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Software, insbesondere die Systemvoraussetzungen und Infrastruktur selbst verantwortlich.

6.2 Folgende allgemeine Mitwirkungspflichten des Anwenders bestehen im Rahmen eventuell vereinbarter Support- und Wartungsleistungen:

6.2.1 Der Anwender benennt Sellmore einen im Umgang mit der unterstützten Software geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dieser Ansprechpartner von Sellmore mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.
6.2.2 Der Anwender hat die für die Nutzung der unterstützten Software, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.
6.2.3 Der Anwender hat die zu einer angemessenen Abwicklung der Unterstützungsleistungen mittels Datenfernübertragung (Telefon, Fax, E-Mail, Internet) erforderliche Infrastruktur zu beschaffen und funktionsfähig zu erhalten.
6.2.4 Bei Fehlermeldungen hat der Anwender die aufgetretenen Symptome, den von ihm eingesetzten Programmstand nebst Hardwarekonfiguration und die Systemumgebung detailliert zu beschreiben und über das Sellmore Supportportal (www.support.sellmore.de) per Ticket zu melden. Der Anwender ist zur Zusammenarbeit mit Sellmore bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung verpflichtet.
6.2.5 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Sellmore weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) empfohlen wird.
6.2.6 Von Sellmore mitgeteilte Maßnahmen und Vorschläge zur Fehlersuche und Fehlerbehebung sind einzuhalten.

7. Vergütung

7.1 Der Anwender ist verpflichtet, an Sellmore die vereinbarten Entgelte zu bezahlen.

7.2 Sellmore ist zur Änderung der vereinbarten Entgelte nach billigem Ermessen berechtigt. Sellmore kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Entgelte mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Entgelte mehr als 10 %, kann der Anwender binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung den bestehenden Laufzeitvertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Entgelte in Kraft treten soll.

7.3 Sellmore kann Rechnungen an den Anwender als PDF-Datei übermitteln. Die Übermittlung kann nach Wahl von Sellmore durch Übersendung per Email an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse oder durch Hochladen in einen für den Anwender vorgesehenen Kundenbereich auf einem Computersystem von Sellmore erfolgen, wobei Sellmore an die vom Anwender angegebene E-Mail-Adresse einen Hinweis über die Verfügbarkeit der Rechnung per E-Mail sendet.

7.4 Kommt der Anwender mit der Entrichtung der vereinbarten Entgelte in Verzug, ist Sellmore nach billigem Ermessen und technischen Möglichkeiten berechtigt, die Nutzung der Software einzuschränken oder zu unterbinden. Kommt der Anwender mit den vereinbarten Entgelten um mehr als zwei Monate in Verzug, ist Sellmore zudem berechtigt, bestehende Verträge außerordentlich zu kündigen.

8. Haftung für Mängel, Schutzrechte Dritter

8.1 Sellmore wird den Leistungsumfang während der Vertragslaufzeit gemäß den Regelungen dieser Nutzungsbedingungen aufrechterhalten.

8.2 Die Haftung von Sellmore für anfängliche Mängel der Software ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn Sellmore den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8.3 Mängel der Software hat der Anwender Sellmore unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt schriftlich unter Beifügung einer Beschreibung der aufgetretenen Symptome.

8.4 Sellmore wird ordnungsgemäß angezeigte Mängel beheben. Sellmore ist berechtigt, zur Beseitigung der Mängel Änderungen an der Software vorzunehmen, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Die Mängelbehebung erfolgt nicht individuell, sondern durch das Einspielen von regelmäßigen Updates. Nur bei schwerwiegenden Mängeln erfolgt eine Korrektur durch außerplanmäßige Hotfixes.

8.5 Der Anwender unterstützt Sellmore bei der Mängelbeseitigung und stellt insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

8.6 Im Falle erheblicher Mängel steht dem Anwender bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht zu, die vereinbarte Vergütung angemessen, d. h. im Verhältnis des Werts der mangelfreien Leistung zum Wert der mangelbehafteten Leistung, zu reduzieren (Minderung) oder den zugrundeliegenden Lizenzvertrag zu kündigen. Bei nur unerheblichen Mängeln der Leistungen sind Minderung und Kündigung ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht besteht nur für den vom Mangel unmittelbar betroffenen Leistungsgegenstand (z.B. Haupt- oder Zusatzmodul) sowie Leistungsgegenstände, die ohne den betroffenen Leistungsgegenstand nicht eigenständig nutzbar sind (z.B. Zusatzmodul zu betroffenem Hauptmodul). Der Anwender ist nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt ist, kann Sellmore den ihr entstandenen Aufwand für die Fehlersuche und -analyse dem Anwender nach ihrer allgemeinen Preisliste in Rechnung stellen soweit
(i) der Anwender das Nichtvorliegen eines Mangels bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und
(ii) die von Sellmore dafür erbrachten Leistungen nicht vertraglich geschuldet sind.

8.7 Sellmore haftet dafür, dass die vertragsgemäße Nutzung der Software keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Anwender ist verpflichtet, Sellmore unverzüglich anzuzeigen, wenn Dritte gegen ihn Schutzrechtsverletzungen wegen der oder im Zusammenhang mit der Nutzung der Software geltend machen. Er wird außerdem Sellmore auf Wunsch von Sellmore und auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung überlassen. Der Anwender ist verpflichtet, Sellmore im zumutbaren Maße bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen. Sellmore ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen der Software auf eigene Kosten durchzuführen.

8.8 Schadens- bzw. Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln sind nach Ziffer 8.6 dieser Nutzungsbedingungen beschränkt.

8.9 Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten.

9. Haftung von Sellmore

9.1 Sellmore haftet für die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, sowie für die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.2 Eine Haftung von Sellmore für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen, soweit nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Anwender regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.

9.3 Für Schäden, die durch den Verlust von Daten entstehen, den Sellmore leicht fahrlässig verursacht hat, haftet Sellmore nur in Höhe desjenigen Aufwands, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Anwender erforderlich ist.

9.4 Soweit Sellmore nach Ziffer 9.2 haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von Sellmore beschränkt.

9.5 Sellmore haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere Programm- und Datensicherung - hätte verhindern oder verringern können.

9.6 Die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Sellmore.

10. Vertragslaufzeit und Nutzungsdauer, Kündigung des Vertrags

10.1 Der Vertrag über die Nutzung der Software startet zum vereinbarten Datum und in Ermangelung eines solchen mit der Lieferung des Lizenzkeys der Software. Die Vertragslaufzeit richtet sich nach dem durch die Parteien vereinbarten Lizenzmodell.
a) Nutzung/Miete Lizenzen:
Die genannten Preise gelten pro Monat bei initial jährlicher und nach Ablauf des ersten Jahres quartalsweiser Vorauszahlung. Der Vertrag ist zunächst auf 12 Monate fest geschlossen („initiale Laufzeit“). Nach dieser Laufzeit kann der Vertrag jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 30 Tagen unter Einhaltung der Schriftform gekündigt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Dieses Recht besteht für Sellmore insbesondere dann, wenn über das Vermögen des Anwenders die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, der Anwender seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt oder der Anwender seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt. Bei einer zeitlich befristeten Nutzung ist die Software so lange nutzbar, wie der Nutzungsvertrag besteht (Softwaremiete). Vom Anwender nachträglich erworbene weitere Lizenzen werden automatisch Bestandteil des Nutzungsvertrages.
b) Nutzung/Kauf Lizenzen:
Bei Überlassung von Sellmore Software durch Kauf (On-Premises) gilt folgendes:
i) Mit vollständiger Zahlung erhält der Anwender an der vertragsgegenständlichen Software ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen, internen Gebrauch.
ii) Der Anwender ist berechtigt, die Software in den Grenzen des vertragsgegenständlichen Umfangs bzw. der festgelegten Systemumgebung zu nutzen.
iii) Darüber hinaus gehende Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt. Insbesondere ist jede nicht ausdrücklich genehmigte, über den Umfang bestimmungsgemäßer Nutzung hinausgehende, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Verbreitung, Wiedergabe, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Nutzung der Software, sowie eine Vermarktung oder Verwertung gegenüber Dritten, ausgeschlossen. Soweit gesetzlich nicht explizit gestattet, ist ein Reverse Engineering, eine Dekompilierung, Disassemblierung oder sonstige Umwandlung in allgemein lesbare Formen nicht zulässig.
iv) Der Parallelbetrieb auf mehreren, voneinander unabhängigen Systemen ist nicht gestattet.

10.2 Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Sellmore insbesondere dann vor, wenn der Anwender fällige Lizenzgebühren trotz Mahnung nicht zahlt oder wenn der Anwender die für die Software geltenden Nutzungsbestimmungen dieser Lizenzbestimmungen erheblich verletzt.

10.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

10.4 Mit Ende der Vertragslaufzeit erlöschen die Nutzungsrechte des Anwenders.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch im Zweifel nicht berührt.

11.2 Sellmore kann diese Lizenzbedingungen mit einer Frist von drei Monaten ändern. Die Änderungen werden dem Anwender schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Anwender hat das Recht, den Änderungen binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu widersprechen. Widerspricht der Anwender den Änderungen nicht, gelten diese als angenommen und der Vertrag wird mit Inkrafttreten der Änderungen zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt. Auf diese Folge wird Sellmore den Anwender bei der Mitteilung der Änderungen besonders hinweisen. Widerspricht der Anwender den Änderungen, ist Sellmore berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen.

11.3 Soweit der Anwender Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für die nach dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen der Sitz von Sellmore. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.

11.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.